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Bundesministerium der Finanzen verlangt
elektronische Archivierung
Das Bundesministerium
der Finanzen (BMF) wird ab dem 1. Januar 2002 den Aufwand bei steuerlichen
Betriebsprüfungen reduzieren und deshalb die Prüfungsmethoden den modernen
Buchführungstechniken anpassen.
Gemäß einer
Gesetzesnovelle der Abgabenordnung (AO), die mit Beginn des neuen Jahres in
Kraft tritt, werden Unternehmen verpflichtet, "originär erstellte digitale
Unterlagen nach § 146 Abs. 5 AO auf maschinell verwertbaren Datenträgern zu
archivieren. Sie dürfen nicht ausschließlich (!) in ausgedruckter Form oder
auf Mikrofilm aufbewahrt werden."
Das bedeutet in der
Praxis: Alle die Steuerpflichtigen, die mit einem EDV-System, mit Computer,
steuerlich relevanten Unterlagen erstellen und/oder bearbeiten (oder erstellen
lassen) sind ab dem 1.1.2002 zur elektronischen, revisionssicheren Archivierung verpflichtet.
Diese Vorschrift gilt
für alle Unternehmen aller Branchen, unabhängig von Mitarbeiterzahl oder
Umsatz.
Entscheidend
ist lediglich die Frage, ob die Buchführung per EDV erstellt wird.
Betriebsprüfern muß
vom Steuerpflichtigen auf seine Kosten die Möglichkeit gegeben werden, sämtliche
elektronischen, steuerrelevanten Betriebsprozesse zu recherchieren.
Diese Forderung kann
im Prinzip nur ein elektronisches Archiv kostengünstig erfüllen, da in einem
solchen Archiv die Daten unabhängig von Format und Erstellungsprogramm
revisionssicher elektronisch abgelegt werden können.
Viele Gespräche mit
Unternehmen und Unternehmern, aus den unterschiedlichsten Branchen, lassen ein
Fazit zu:
Den meisten Unternehmen ist die Auswirkung der Abgabenordnung und die damit auf
sie zukommenden Anforderungen durch die papierlose, EDV-gestützte Abwicklung von
Betriebsprüfungen nicht bewußt.
Die
hieraus resultierenden Aufgaben kann man in ihrem Umfang mit denen der
Umstellung von DM auf EURO vergleichen.
Am 18. Juli 2001 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium
die "Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen
(GDPdU)" vom 16. Juli 2001.
Das Schreiben
beinhaltet "nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder"
die "Anwendung der Regelungen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit
digitaler Unterlagen".
Mit der Freigabe ist
nach Aussage von Regierungsdirektor Herbert Zwank neben dem Gesetz auch dessen
Verwaltungsregelung verabschiedet. Somit steht fest, daß ab 01. Januar 2002
elektronisch archiviert werden muß; wie die praktische Umsetzung dieses
Gesetzes aussieht, kann man diesem Schreiben entnehmen.
Es steht zum Download
bereit auf dem Server des Bundesministerium der Finanzen:
Grundsätze
zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) (BMF-
Schreiben vom 16. Juli 2001 - IV D 2 - S 0316 - 136/ 01 -)
http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage8440/BMF-Schreiben-vom-16.07.01.pdf
Selbstverständlich können Sie dieses Schreiben auch auf
unserem
IHAND-Server erhalten:
GDPdU BFM 010716.pdf
Wir sind Ihnen gerne
bei entsprechenden Lösungen behilflich, unser
IHAND-System archiviert ohne
großen Aufwand.
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